Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 175/1971

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1970, K II-2/70-23, dem Bundeskanzler zugestellt am 5. Mai 1971, enthaltene Rechtssatz kundgemacht:

Anmerkung

„1. Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens im Sinne des und keine Angelegenheit des Kindergartenwesens im Sinne des .

2. Soweit nicht die Sonderbestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. d und des gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben ( und ), liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung

a) beim Bund:

gemäß hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen;

gemäß hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehenden Kindergärtnerinnen;

b) bei den Ländern:

gemäß hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen.“

Beachte: Teilweise überholt durch die B-VG Novelle BGBl. Nr. 444/1974. Die Zuständigkeit der Länder gem. Pkt. 2 b besteht nunmehr einerseits ohne Einschränkung auf Kindergärtnerinnen, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, andererseits auch hinsichtlich von Kindergärtnerinnen mit Dienstvertrag ( und 2 B-VG).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 175/1971 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.05.1971

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 175/1971

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.