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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 170/1971

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 12. März 1971, K II-3/70-19 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 30. April 1971 – zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens nach

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 170/1971 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.05.1971

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 170/1971

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