„Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens nach Art. 14 B-VG“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 170/1971
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 12. März 1971, K II-3/70-19 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 30. April 1971 – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 170/1971 · Stammfassung
Fassungen ab: 22.05.1971
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 170/1971 ↗
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