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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 153/1970

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 2. Dezember 1969, K II-1/69 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 8. Mai 1970 – zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht, ist eine Angelegenheit, die gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 153/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.05.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 153/1970

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