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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 157/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 10. März 1969, K II-3/68-17, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 2. Mai 1969, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG

„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie, die für die Regelung solcher Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in Betracht kommt.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 157/1969 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.05.1969

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 157/1969

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