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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 76/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 10. Dezember 1968, K II-2/68-21, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 7. Feber 1969, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG

„Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 76/1969 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.03.1969

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 76/1969

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