„Die Einrichtung und Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne des IV. Hauptstückes des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961) fällt nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 167/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 14. März 1968, K II-2/67-19, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 167/1968 · Stammfassung
Fassungen ab: 25.05.1968
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 167/1968 ↗
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