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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 140/1965

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 19. März 1964, K II-4/63, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 19. Mai 1965, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„'Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände.

Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.

Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 140/1965 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.06.1965

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 140/1965

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