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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Überholt durch die B-VG Novelle, BGBl. Nr. 444/1974, jetzt Art. 15 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 10) B-VG.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 289/1964

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 12. Dezember 1963, K II-5/63-17, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 3. Dezember 1964, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der ehemaligen Landkreise in Österreich ist eine Angelegenheit der 'Organisation der Verwaltung in den Ländern' nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B.-VG.“

Beachte: Überholt durch die B-VG Novelle, BGBl. Nr. 444/1974, jetzt Art. 15 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 10) B-VG.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 289/1964 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.12.1964

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 289/1964

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