„Die Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der ehemaligen Landkreise in Österreich ist eine Angelegenheit der 'Organisation der Verwaltung in den Ländern' nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B.-VG.“
Beachte: Überholt durch die B-VG Novelle, BGBl. Nr. 444/1974, jetzt Art. 15 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 10) B-VG.
