„Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Art. 15 B.-VG., gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 9 B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung zu betrauen.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 118/1964
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. Dezember 1963, K II-6/63-22, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 5. Mai 1964, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 118/1964 · Stammfassung
Fassungen ab: 06.06.1964
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 118/1964 ↗
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