„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Besserung oder Heilung der Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht, ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen).“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 82/1964
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1963, K II-1/63, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 16. April 1964, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 82/1964 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.05.1964
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 82/1964 ↗
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