„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 10 B.-VG. (Wasserrecht) Bundessache.“
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 160/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 21. März 1963, K II-4/62, – dem Bundeskanzleramt am 28. Juni 1963 zugestellt – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 160/1963 · Stammfassung
Fassungen ab: 17.07.1963
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 160/1963 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
