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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 160/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 21. März 1963, K II-4/62, – dem Bundeskanzleramt am 28. Juni 1963 zugestellt – zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 10 B.-VG. (Wasserrecht) Bundessache.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 160/1963 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.07.1963

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 160/1963

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