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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 146/1960

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. März 1960, K II-1/59 – dem Bundeskanzleramt am 1. Juli 1960 zugestellt – zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheiten entstehen, ist eine Angelegenheit, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 146/1960 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.07.1960

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 146/1960

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