„Die Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheiten entstehen, ist eine Angelegenheit, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 146/1960
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. März 1960, K II-1/59 – dem Bundeskanzleramt am 1. Juli 1960 zugestellt – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 146/1960 · Stammfassung
Fassungen ab: 27.07.1960
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 146/1960 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
