„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 60/1959
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Oktober 1958, K II-2/58, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 60/1959 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.03.1959
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 60/1959 ↗
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