„Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen, steht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund zu.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 59/1959
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Dezember 1958, K II-1/1958, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 59/1959 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.03.1959
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 59/1959 ↗
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