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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 249/1957

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. Oktober 1957, K II-1/1957-21, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch für Neuregelungen auf dem Gebiete des Volksbildungswesens ist nach der für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Art. 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Art. I § 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 393/1929 zu beurteilen.

Beachte: Bei unveränderter materieller Rechtslage ist die Kompetenzgrundlage der in Frage stehenden Angelegenheiten nunmehr Art. VIII der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 215/1962.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 19/1958

Fassungen ab: 07.02.1958

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 19/1958

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