„Die Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen einem Weingartenbesitzer und einem „Winzer“, welchem es obliegt, mit seinem Hausstand, mit eigenem Personal, eigenem Vieh und Inventar die während eines Jahres erforderlichen Arbeiten der Betreuung und Bearbeitung eines Weingartens zu besorgen, und welchem vom Weingartenbesitzer als Entgelt hiefür die Nutzung anderer Grundstücke überlassen wird, wobei diese Regelung nur gelten soll, wenn der Vertrag keine von ihr abweichenden Bestimmungen enthält, ist keine nach Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu beurteilende Angelegenheit „Arbeiterrecht..., soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt“, sondern fällt als Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 205/1957
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 26. Juni 1957, K II-2/57/22, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 205/1957 · Stammfassung
Fassungen ab: 14.09.1957
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 205/1957 ↗
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