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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 257/1954

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, zusammengefaßt hat:

„1. Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

2. Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen zum gemeinschaftlichen Empfang von Rundfunksendungen unterliegen den für solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.“

Beachte: Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung vgl. nunmehr Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 257/1954 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.12.1954

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 257/1954

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