„Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen fallen unter den Kompetenztatbestand: “Bevölkerungspolitik” des Art. 12 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.“
Beachte: Materiell derogiert durch Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik ...") i.d.F. der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 8/1955.
