„Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen andrerseits („Landesplanung“ – „Raumordnung“), ist nach Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 162/1954
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 23. Juni 1954, K II/2/54/15, zusammengefaßt hat:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 162/1954 · Stammfassung
Fassungen ab: 18.08.1954
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 162/1954 ↗
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