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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 23/1953

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Dezember 1952, K II-2/52/19, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„1. Die verwaltungsbehördliche Erfassung landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen, dient der Neuordnung und dauernden Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

2. Das Anerbenrecht selbst ist in seiner materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).“

Beachte: Z 2 materiell derogiert durch (B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 444/1974)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 23/1953 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.03.1953

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 23/1953

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