„Das “Forstwesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 252/1951
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1951, K II-2/1951-16, zusammengefaßt hat.
Anmerkung
WV: VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 252/1951 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.12.1951
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 252/1951 ↗
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