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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 252/1951

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1951, K II-2/1951-16, zusammengefaßt hat.

Anmerkung

WV: VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85

„Das “Forstwesen“ im Sinne des umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 252/1951 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1951

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 252/1951

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