„Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung zu regeln und hiebei Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, aufzustellen. Eine Verfügung aber, mit der für andere Personen als den Eigentümer Jagdrechte auf ihnen nicht gehörigen Liegenschaften begründet werden und dem Eigentümer dieses Recht entzogen wird fällt nicht in die Kompetenz der Landesgesetzgebung, sondern in die Kompetenz des Bundes.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 41/1949
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird der folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 14. Dezember 1948, Zl. K II/2 48-21 zusammengefaßt hat.
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 41/1949 · Stammfassung
Fassungen ab: 04.02.1949
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 41/1949 ↗
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