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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 183/1948

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird der folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 17. Juni 1948, Zl. K II 1/48/17, zusammengefaßt hat.

Anmerkung

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebs und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer, den Ländern zu.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 183/1948 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.09.1948

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 183/1948

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