„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebs und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer, den Ländern zu.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 183/1948
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird der folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 17. Juni 1948, Zl. K II 1/48/17, zusammengefaßt hat.
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 183/1948 · Stammfassung
Fassungen ab: 08.09.1948
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 183/1948 ↗
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