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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Soweit es Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung des von Ländern und Gemeinden geschaffenen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen betrifft, sind in Gesetzgebung und Vollziehung seit der B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, nunmehr die Länder zuständig (Art. VII).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 1/1933

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofsgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 1932, G. Z 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

, den folgenden Rechtssatz beschlossen hat:

Anmerkung

vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG

„Der Schutz gegen Vortäuschung öffentlicher Berechtigungen und unbefugte Verfertigung amtlicher Siegel fällt als eine Angelegenheit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß Artikel 10, Absatz 1, Z 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.

Als Vortäuschung öffentlicher Berechtigungen sind insbesondere anzusehen die unbefugte Führung öffentlicher Wappen und amtlicher Siegel, öffentlicher Titel (Amts- und Berufstitel), von Ehrenzeichen, akademischen Graden u. dgl., die Vortäuschung einer öffentlichen Würde, unbefugtes Tragen von Amtskleidungen, öffentlichen Uniformen und Amtsabzeichen und die unbefugte Führung von Bezeichnungen oder Benennungen, die auf einen öffentlichen Charakter oder auf eine an besondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Berechtigung hinweisen.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 1/1933 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.01.1933

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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