Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht), fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß Artikel 12, Absatz 1, Z 5, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 113/1931
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1931, Z.

den folgenden Rechtssatz beschlossen hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 113/1931 · Stammfassung
Fassungen ab: 17.04.1931
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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