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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 171/1928

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 18. Dezember 1925, B.G.Bl. Nr. 454, in der Fassung der Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle vom 26. März 1926, B.G.Bl. Nr. 77, wird kundgemacht:

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1928,

Abbildung aus dem RIS-Dokument

, folgenden Rechtssatz beschlossen:

Durch ein auf Grund des Artikels 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenes Bundesgrundsatzgesetz, das nicht den Charakter eines Verfassungsgesetzes hat, dürfen eigene Bundesorgane, und sohin insbesondere nicht Bundespolizeibehörden mit der Vollziehung und sohin insbesondere auch nicht mit der Vollziehung auf dem Gebiete der Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht, betraut werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 171/1928 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.07.1928

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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