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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Überholt durch die B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974. Seitdem besteht eine Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 10 B-VG (vgl. z.B. das Kärtner Landesgesetz über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 36/1985).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 346/1927

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 18. Dezember 1925, B.G.Bl. Nr. 454, in der durch die Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle vom 26. März 1926, B.G.Bl. Nr. 77, bewirkten Fassung wird kundgemacht:

Anmerkung

vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 454/1925, BGBl. Nr. 77/1926

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,

Abbildung aus dem RIS-Dokument

, seine Feststellung in der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:

1. Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates hat nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erfolgen.

2. Diese Vorschriften sind inhaltlich durch das Wirksamwerden der Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes unberührt geblieben, ihre verfassungsrechtliche Wertung ist nach den Vorschriften der §§ 2 bis 5 des übergangsgesetzes zur bundesstaatlichen Verfassung zu beurteilen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 346/1927 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.12.1927

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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