Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nachweise

. Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt:

1. ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI Auflieferschein, Intercontainer Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;

2. beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff

a) im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;

b) im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief (Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.