Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Abgabenschuldner

. (1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des der Lieferer der Kohle,

2. im Falle des derjenige, der die Kohle verbraucht.

(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).