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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 483/2002

Änderung

Förderung der Übertragung

. (1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des unmittelbar durch eine Übertragung veranlasst, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes () stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Übertragung veranlasst, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Übertragung erforderlich sind.

(2) Gesellschaften im Sinne des sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Begriff der Übertragung

. (1) Unter einem Betrieb im Sinne des ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Teilbetrieb im Sinne des ist ein organisch geschlossener Betriebsteil eines Gesamtbetriebes, der mit einer gewissen Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb ausgestattet und eigenständig lebensfähig ist. Der (Teil-)Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen.

(2) Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:

– Einzelunternehmer,

– persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften,

– nicht persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind,

– Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.

(3) Eine entgeltliche oder unentgeltliche (Teil-)Betriebsübertragung liegt vor, wenn ein bereits bestehender (Teil-)Betrieb als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen wird.

(4) Keine Betriebsübertragung im Sinne des liegt vor, wenn der neue Betriebsinhaber sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE in der geltenden Fassung (herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich).

Zeitpunkt der Übertragung

. Der neue Betriebsinhaber tritt erstmals nach außen werbend in Erscheinung, wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist.

Erklärung der Übertragung

. (1) Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des und Z 3 bis 5 sowie des von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung vorlegt.

(2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des und Z 3 bis 5 sowie des nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).

(3) Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten die Wirkungen des und Z 3 bis 5 sowie des wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2) ein.

(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

(5) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des eintreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 389/2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 28.11.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 389/2015

BGBl. II Nr. 389/2015

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 287/2008

Fassungen ab: 13.08.2008

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 287/2008

BGBl. II Nr. 287/2008

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 593/2003

Fassungen ab: 31.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 593/2003

BGBl. II Nr. 593/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 483/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 483/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.