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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.

(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:

– Datum,

– Kilometerstand,

– Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,

– Ausgangs- und Zielpunkt sowie

– Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.

Beachte: Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. ).