. (1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
– Datum,
– Kilometerstand,
– Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
– Ausgangs- und Zielpunkt sowie
– Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
Beachte: Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. ).
