Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (URAV), BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß zur Erbringung der Leistungen gemäß sind als Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Kosten grundsätzlich jener der Aufwendungen bzw. der Ausgaben aus Vorhaben gemäß entspricht.

(2) Neutrale Aufwendungen sind auszuscheiden. Kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten sind nur gemäß anzusetzen.

(3) Aufwendungen gemäß der URAV sind bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen gemäß ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind als Kosten gemäß auszuweisen, sofern nicht wesentliche und relevante Kosten sinngemäß einer der Kostenarten gemäß oder Z 3 bis 6 zugeordnet werden können.