Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung

. (1) Im Rahmen der Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung sind sämtliche Kosten gemäß sowie die Erlöse gemäß den erbrachten Leistungen zuzurechnen.

(2) Die Leistungen sind dabei zumindest wie folgt zu untergliedern:

1. Lehre (in Bachelor-, Master- und Diplomstudien) gemäß pro Kosten- und Leistungsrechnungs-Disziplinengruppe (KLR-Disziplinengruppe) gemäß Anlage 2,

2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste („EEK“), sofern nicht Z 3, 4 oder 5 zuordenbar, pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,

3. Forschung und Entwicklung/EEK aus Fördermitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,

4. sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,

5. Auftragsforschung und künstlerische Arbeiten im Auftrag Dritter pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,

6. Weiterbildung wirtschaftlich,

7. Weiterbildung nichtwirtschaftlich,

8. Sonstige wirtschaftliche Leistungen,

9. Sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen,

10. Patientinnen- und Patientenversorgung inkl. Klinischer Mehraufwand und

11. Behandlung und Pflege von Tieren.