Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung
. (1) Im Rahmen der Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung sind sämtliche Kosten gemäß sowie die Erlöse gemäß den erbrachten Leistungen zuzurechnen.
(2) Die Leistungen sind dabei zumindest wie folgt zu untergliedern:
1. Lehre (in Bachelor-, Master- und Diplomstudien) gemäß § 54 UG pro Kosten- und Leistungsrechnungs-Disziplinengruppe (KLR-Disziplinengruppe) gemäß Anlage 2,
2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste („EEK“), sofern nicht Z 3, 4 oder 5 zuordenbar, pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
3. Forschung und Entwicklung/EEK aus Fördermitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
4. sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
5. Auftragsforschung und künstlerische Arbeiten im Auftrag Dritter pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
6. Weiterbildung wirtschaftlich,
7. Weiterbildung nichtwirtschaftlich,
8. Sonstige wirtschaftliche Leistungen,
9. Sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen,
10. Patientinnen- und Patientenversorgung inkl. Klinischer Mehraufwand und
11. Behandlung und Pflege von Tieren.
