Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 158/1990, zu den , 6, 7, 11, 12, 18, 20, 23, BGBl. Nr. 6/1959)
Dieses Bundesgesetz ist auch für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 158/1990, zu den , 6, 7, 11, 12, 18, 20, 23, BGBl. Nr. 6/1959)
Dieses Bundesgesetz ist auch für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden.