Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzübertritt zur Hilfeleistung

Die Staatsgrenze darf ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften überschritten werden, um bei Unglücks- oder Katastrophenfällen in der Grenzzone Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.