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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 947/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

. Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.

. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Radfahrausweise gelten als Radfahrausweise im Sinne dieser Verordnung. Ausweisformulare, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Juli 1995 verwendet werden.

Anlage

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 947/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.11.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

BGBl. Nr. 947/1994

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