Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

. (1) Für jeden neuen Teilfonds () einer am 31. August 2011 bestehenden Umbrella-Konstruktion kann die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Übergangsfrist gemäß wählen, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID erstellt.

(2) Wenn eine neue Anteilsgattung eines bestehenden OGAW während der Übergangsfrist gemäß genehmigt wird, muss die Verwaltungsgesellschaft entweder einen vereinfachten Prospekt oder ein KID in Bezug auf alle Anteilsgattungen des OGAW verwenden.

(3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die während der Übergangsfrist gemäß einen vereinfachten Prospekt weiterhin verwendet, kann eine oder mehrere Überarbeitungen dieses vereinfachten Prospekts vornehmen und veröffentlichen. Die Überarbeitungen können nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft zusätzlich Elemente eines KID enthalten.

(4) Wird ein OGAW, ein Teilfonds oder eine Anteilsgattung davon unter dem 4. Hauptstück 5. Abschnitt InvFG 2011 notifiziert und benützt die Verwaltungsgesellschaft weiterhin den vereinfachten Prospekt im Herkunftmitgliedstaat, so werden die Anforderungen der und durch die Zurverfügungstellung des vereinfachten Prospekts erfüllt. Eine Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern im OGAW-Herkunftmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat die gleiche Art von Dokumenten –vereinfachter Prospekt oder KID – anzubieten.

(5) Wird während der Übergangsfrist gemäß eine Verschmelzung nach dem 3. Hauptstück 6. Abschnitt InvFG 2011 beantragt und verwendet der aufnehmende OGAW weiterhin den vereinfachten Prospekt, so werden die Anforderungen der und durch Übermittlung des vereinfachten Prospekts erfüllt.

(6) Sind ein Feeder-OGAW und ein Master-OGAW in einem Mitgliedstaat bewilligt, in dem eine Übergangsfrist im Einklang mit der Richtlinie 2010/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) vorgesehen ist, so haben die Verwaltungsgesellschaften die Wahl, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID verwenden.