Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

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wobei:

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die Renditen des OGAW über

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nicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von

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-Jahren gerechnet wird.

Dies bedeutet

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und

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für wöchentliche Renditen und

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und

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für monatliche Renditen, wobei:

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das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für

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Perioden darstellt:

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(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.