. (1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

wobei:
-

die Renditen des OGAW über
-

nicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
-

-Jahren gerechnet wird.
Dies bedeutet

und

für wöchentliche Renditen und

und

für monatliche Renditen, wobei:
-

das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
-

Perioden darstellt:

(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
