. Der Ausschluss in umfasst nicht:
1. Transaktionszahlungen an jegliche unter oder Z 2 genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;
2. Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011), die nachfolgend unter berücksichtigt werden.
