. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich der zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich der zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.