Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gerichtsstand

. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat.