Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3a. Abschnitt

Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880

Zuständige Behörden

. Zuständige Behörden im Sinn des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.