Übertragener Wirkungsbereich
. Die Sozialversicherungsträger gemäß haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertragener Wirkungsbereich
. Die Sozialversicherungsträger gemäß haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.