Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Vollzugsbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

a) des , des , des , des , des , des und 5, des , des , des , des , des , des , des , des , des und 5, des , des , des , des und des bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992)

c) des und des mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen;

d) des , des , des und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen;

e) des mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

f) des mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

g) des , des , des und des bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Bildung oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung;

h) des zweiter Satz, des , des und des mit dem Bundesminister für Inneres;

i) des bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;

(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)

k) des , 3, 3a, 3b, und 3c mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

(Anm.: lit. l aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)

(Anm.: lit. m aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 451/1984)

(Anm.: lit. n aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

(1a) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des dritter Satz zweiter Halbsatz und des zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des , 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Z 42 BGBl. I Nr. 134/2020)

(3b) Mit der Vollziehung des , , und ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

(6) Mit der Vollziehung der , 3, 5 bis 9, 10 Abs. 4 und 5 und 11 bis 13 sowie 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

(7) Mit der Vollziehung des und des ist der Bundeskanzler betraut.