Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. ABSCHNITT

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der , 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind ( bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten ( und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen () führen,

c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung () oder Haftung () besteht und

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung () unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette ( und 6) am Fahrzeug angebracht ist.