IV. ABSCHNITT
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger
. Allgemeines
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der , 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a) sie zum Verkehr zugelassen sind ( bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten ( und 46) durchgeführt werden,
b) sie das behördliche Kennzeichen () führen,
c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,
d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung () oder Haftung () besteht und
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung () unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette ( und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
