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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Fahrlehrausweis

. (1) Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.

(2) Wird die Lehrbefähigungsprüfung bestanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrlehrausweises zu erteilen und den entsprechenden Datensatz an den Dienstleister elektronisch zu übermitteln. Dem Ausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klassen von Fahrzeugen Unterricht erteilt werden darf.

(3) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß , beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(4) Die nähere Ausgestaltung des Fahrlehrausweises, insbesondere Form und Inhalte, sowie der dafür zu entrichtende Kostenersatz sind durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.