Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

XI. ABSCHNITT

Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

. Ausbildung in Fahrschulen

(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der , 4 Abs. 9 erster Satz und 18 FSG und der bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des erfüllt, durch einen Leiter ( bis 4), durch Fahrschullehrer () und durch Fahrlehrer () sowie – im Rahmen von deren Ausbildung – durch Fahrlehrassistenten ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.

(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung () gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1 angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.