Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

Sattelzugfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 8 () ausgenommen. Sattelzugfahrzeuge ohne Fahrtschreiber dürfen nicht zum Ziehen eines zur Güterbeförderung bestimmten Sattelanhängers oder eines Sattelomnibusanhängers verwendet werden.