Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 720/1990)

(2) Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für die eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, sind von Art. I Z 54 hinsichtlich § 70 Abs. 2a lit. b und Art. I Z 54 hinsichtlich ausgenommen, wenn sie erstmals zur praktischen Lenkerprüfung vor dem 1. Juli 1989 antreten; andernfalls müssen sie die im angeführte Schulung nachweisen.