Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Registerdatenbank

. (1) Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.

(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.